Neue Begrüßungstafeln

Willkommen in den Barmer Anlagen

Die Barmer Anlagen sind kein rechtsfreier Raum! Auch wenn bisher alle Zugänge unbeschildert waren und den Anschein erweckt haben, dass es sich um einen städtischen Park handeln könnte. In Wirklichkeit verfolgte der Besitzer, der Barmer Verschönerungsverein, seit seiner Gründung vor 160 Jahren das Ziel, einen Park zu schaffen und der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der pflegliche Umgang mit dem 100 Hektar großen Park und Wald wurde in den vergangenen Jahren zunehmend in Frage gestellt. Missbräuchliche Nutzungen an Wochenenden vor allem im Ringeltal und starke Beschädigungen an Bänken und an Skulpturen, ob am „Knaben mit Taube“ oder der Büste von Wilhelm Werlé. Nutzungskonflikte durch Fußgänger, unangeleinte Hunde und rasende Fahrradkuriere haben zugenommen. Ordnungsbehörde und Polizei können nur bedingt und in Ausnahmefällen eingreifen.

Konsequenz: Der Barmer Verschönerungsverein hat an (fast) allen Eingängen rote Begrüßungstafeln aufgestellt: Willkommen in den Barmer Anlagen!

Damit macht der BVV deutlich, dass sich Deutschlands zweitgrößter privater Park nicht in städtischem Besitz befindet, sondern Eigentum des 1864 gegründeten Vereins ist. Der BVV muss die Rechte des Landschaftsschutzes beachten und die Ausstattung aller Einrichtungen schützen. Dazu gehört auch der Schutz von Flora und Fauna!

Zur Bewahrung der Ordnung und Vorsorge gegen Störungen hat der BVV auf den Begrüßungstafeln „Spielregeln“, auch in Form von Piktogrammen, abgedruckt. Die Polizei und die Ordnungsbehörde haben die Erlaubnis erhalten, in den Barmer Anlagen ihren Sicherheitsaufgaben nachzugehen.

Durch die Zunahme des elektromotorisierten Verkehrs (eBike, eRoller) haben sich die Konfliktmöglichkeiten deutlich erhöht. Wobei: Radfahren ist in den Barmer Anlagen nicht erlaubt!

Wege durch die Barmer Anlagen werden von Spaziergängern, Walkern, Läufern, angeleinten (!) Hunden, Bikern und Rollerfahrern genutzt. Wegen der zahlreichen Wegekreuzungen und anspruchsvoller Topografie fordert der BVV von Nutzerinnen und Nutzern größtmögliche Rücksichtnahme! Nicht auszudenken, wenn ein Radfahrer oder eine Radfahrerin talwärts über eine Hundeleine stolpert und sich schwer verletzt…

Der BVV setzt im Ernstfall sein „Hausrecht“ durch und verweist in diesem Sinne auf die Begrüßungstafeln als „Hausordnung“.

Der BVV bittet Besucherinnen und Besucher bei der Bewahrung des Landschaftsschutzes durch ein rücksichtsvolles Miteinander und Hilfe!

Parkordnung

für die Barmer Anlagen

Der von 1864 an vom Barmer Verschönerungsverein e. V. geschaffene Bürgerpark stellt eine hochwertige Parkanlage dar.

Zum Schutze dieses Parks und zum sicheren und angenehmen Aufenthalt der Benutzerinnen und
Benutzer der Barmer Anlagen hat der Barmer Verschönerungsverein e. V. eine Parkordnung erstellt.
Zum Schutz und Erhalt der Barmer Anlagen, sowie der darin freilebenden Tiere und Pflanzen werden
alle Besucherinnen und Besucher gebeten, sich auf den Wegen und den freigegebenen Wiesen zu bewegen.

 

    • Der Aufenthalt im Park ist ab Einbruch der Dunkelheit b.z.w. 22.00 Uhr untersagt.
    • Der Aufenthalt kann unter Hinweis auf das Hausrecht auch vorzeitig beendet werden, wenn der betroffene Parkbesucher gegen Rechtsvorschriften, namentlich gegen Regelungen dieser Parkordnung, verstoßen hat.

 

Es ist nicht gestattet

 

    • Pflanzungen und die „Naturwiesen“ zu betreten,
    • Hunde ohne Leine mitzuführen, (siehe auch „Hunde in den Barmer Anlagen„)
    • Hunde auf Spielplätze mitzunehmen,
    • Feuer zu machen oder zu grillen,
    • Feuerwerkskörper jeglicher Art abzubrennen,
    • Anlagen oder Gegenstände zu beschädigen oder zu verunreinigen.
    • Das Radfahren im Park ist nicht gestattet.
    • E- Scooter fahren ist nicht gestattet
    • Der Verzehr von Alkohol ist im Park nicht gestattet. (Ausgenommen sind genehmigte Veranstaltungen).
    • Nur auf den als „Spielwiese“ bezeichneten Rasenflächen sind Ballspiele gestattet.
    • Das Reiten und Führen von Pferden ist nicht gestattet.
    • Die Benutzung der Spielgeräte ist bis zu einem Alter von 12 Jahren gestattet.
    •  Das Benutzen von Wurfgeräten (Bumerang, Frisbeescheibe) ist nur dann erlaubt, wenn andere hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

 

Darüber hinaus ist nicht gestattet

 

    • in den Teichen zu baden,
    • in den Teichen zu angeln,
    • die Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren und beparken,
    • Fahrräder, Segways, Skateboards, Rollschuhe oder ähnliche Fortbewegungsmittel zu benutzen,
    • Wohnmobile und Wohnanhänger auf den Parkplätzen abzustellen,
    • Zelte, zeltähnliche Konstruktionen oder andere Behausungen aufzubauen,
    • im Freien zu nächtigen,
    • Gegenstände (z.B. Bänke, Mülleimer u. ä.) von ihren Standorten zu entfernen,
    • Modellfluggeräte jeglicher Art (z.B. Flugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter) zu betreiben.
    • Foto- und Filmaufnahmen die kommerziell genutzt werden, bedürfen der Genehmigung durch den Barmer Verschönerungsverein e.V.

 

Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Parkordnung kann der betroffene Parkbesucher von der weiteren Nutzung des Parks ausgeschlossen werden.

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bundesnaturschutzgesetz sowie nach dem Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung ist die Polizeibehörde die sachlich zuständige Behörde.