Unterwegs mit Hund

in den Barmer Anlagen

Die Barmer Anlagen sollen eine Ort der Erholung und der Freude für alle Besucher sein. Natürlich auch für die, die mit ihrem vierbeinigen Freund spazieren gehen möchten.

Viele Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer gehen mit ihrem Hund sehr rücksichtsvoll mit Blick auf andere Parkbesucherinnen und -besucher um. Sie nehmen ihren Hund an die Leine und entfernen seine Hinterlassenschaften. Vielen Dank dafür!

Leider gibt es hier und da aber auch unrühmliche Ausnahmen, so dass in der letzten Zeit Beschwerden von Parkbesuchern, insbesondere von Müttern mit Kindern, zugenommen haben. Es ist immer wieder zu beklagen, dass Hunde nicht, wie es das Gesetz vorschreibt, an die Leine genommen werden. Manche Parkbesucher – insbesondere kleinere Kinder – reagieren unterschiedlich, teilweise verängstigt, auf nicht angeleinte Hunde; vor allem wenn es zu direktem Kontakt kommt und die Besucher angesprungen und/oder angebellt werden. Dass ein direkter Kontakt oftmals eine Folge des natürlichen Spieltriebs der vierbeinigen Freunde ist, ändert daran leider nichts.

Ebenso haben wir verstärkt zu beklagen, dass die Hinterlassenschaften von Hunden nicht von deren Besitzern entfernt werden. Spaziergänger und spielende Kinder sind dadurch sehr beeinträchtigt. Es kann darüber hinaus nicht Aufgabe unserer Gärtner sein, durch Hundekot verdreckte Wiesen zu säubern. Dass das Mähen solcher Wiesen oftmals eine ziemliche Zumutung ist, dürfte sich von selbst verstehen.

Leider reagieren Hundebesitzerinnen und Besitzer oftmals nicht entsprechend verständnisvoll, wenn sie darauf aufmerksam gemacht und gebeten werden, ihren Hund an die Leine zu nehmen.

Daher sehen wir uns gezwungen, auch in den Barmer Anlagen auf die Anleinpflicht für Hunde zu bestehen, die laut Hundegesetz für das Land NRW (s. Text unten) und lt. Straßenordnung der Stadt Wuppertal (Text s. unten) gilt:

Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
§ 2 Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, …

Straßenordnung der Stadt Wuppertal
§ 4 Tiere
(1) Wer Tiere auf Straßen oder in Anlagen mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass diese nicht Personen oder Sachen gefährden oder schädigen bzw. beschädigen, insbesondere nicht Straßen und Anlagen verunreinigen.
(2) Hunde sind auf Straßen und in Anlagen an der Leine zu führen; hiervon ausgenommen sind Waldwege, für die das Landesforstgesetz Anwendung findet, und als Hundeauslaufflächen ausgewiesene und gekennzeichnete Grundstücksflächen. Die Ausnahmen gelten nicht, sofern die Landeshundeverordnung eine Anleinpflicht vorsieht.
(3) Auf Spielflächen ist das Mitführen von Tieren außer von Blindenhunden nicht gestattet.
(4) Durch Tiere verursachte Verunreinigungen auf den Straßen und in den Anlagen sind unverzüglich zu beseitigen. Hundeführer oder Hundeführerinnen haben dafür geeignete Reinigungsmaterialien mitzuführen. Die Verpflichtung zur Beseitigung von Verunreinigungen gilt nicht für Grünflächen, die mit Bäumen und Sträuchern dicht bewachsen sind, sowie für ausgewiesene Hundeauslaufflächen mit Ausnahme der Wege.